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   VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92   

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VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92 (https://dejure.org/1993,2304)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.1993 - 11 S 2124/92 (https://dejure.org/1993,2304)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 1993 - 11 S 2124/92 (https://dejure.org/1993,2304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 für einen türkischen Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 267 (Ls.)
  • InfAuslR 1993, 362
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften seine Berechtigung, im Rahmen des Art. 177 EWG- Vertrag über die Auslegung dieses Beschlusses zu entscheiden, (im Urteil vom 20.9.1990, aaO.) festgestellt und ausdrücklich - auf Aufforderung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu einer entsprechenden Überprüfung - (im Urteil vom 16.12.1992 - Kus - NVwZ 1993, 258 = InfAuslR 1993, 41 = DVBl. 1993, 307) bestätigt.

    Indem die hier maßgebliche Regelung dem Kläger einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewährt, impliziert sie zwangsläufig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; denn ohne Aufenthaltsrecht wäre dieser beschäftigungsrechtliche Anspruch für den Kläger wirkungslos (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.; zum Bestehen eines - der beschäftigungsrechtlichen Stellung entsprechenden - Aufenthaltsrechts auch EuGH, Urteil vom 20.9.1990, aaO.; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, aaO., auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.1991 - 1 S 2084/90 - InfAuslR 1991, 221 = NVwZ-RR 1991, 430 = BWVP 1991, 210, dessen Unwirksamkeit - nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.1993 - BVerwG 1 C 14.92 - festgestellt wurde; in diesem Beschluß geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der "Europäische Gerichtshof" habe "inzwischen" durch das Urteil vom 16.12.1992, aaO., "klargestellt", daß Art. 6 ARB "einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung" der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis gewähre).

    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.).

    Art. 6 ARB regelt die Rechtsstellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert sind, also nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats bereits eine Arbeitserlaubnis und ein Aufenthaltsrecht besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.).

    Dabei war es für den Erwerb dieser - im Europäischen Gemeinschaftsrecht begründeten - Rechtspositionen nicht ausschlaggebend, aus welchem Grund dem Kläger die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.).

  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat entschieden, daß der Beschluß des Assoziationsrats einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet und die Regelung des Art. 6 Abs. 1 ARB in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - Sevince - Slg. 1990, I-3461 = Jakober/Lehle/Schwab, aaO., D 1.7 EWG-Vertrag Nr. 1 = InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, BVerwGE 78, 192 = InfAuslR 1988, 38 = NVwZ 1988, 251 = DVBl. 1988, 289).

    Einer Umsetzung der Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses in innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht bedarf es nicht, um Rechte zugunsten einzelner zu begründen (a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, aaO.).

    Indem die hier maßgebliche Regelung dem Kläger einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewährt, impliziert sie zwangsläufig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; denn ohne Aufenthaltsrecht wäre dieser beschäftigungsrechtliche Anspruch für den Kläger wirkungslos (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.; zum Bestehen eines - der beschäftigungsrechtlichen Stellung entsprechenden - Aufenthaltsrechts auch EuGH, Urteil vom 20.9.1990, aaO.; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, aaO., auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.1991 - 1 S 2084/90 - InfAuslR 1991, 221 = NVwZ-RR 1991, 430 = BWVP 1991, 210, dessen Unwirksamkeit - nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.1993 - BVerwG 1 C 14.92 - festgestellt wurde; in diesem Beschluß geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der "Europäische Gerichtshof" habe "inzwischen" durch das Urteil vom 16.12.1992, aaO., "klargestellt", daß Art. 6 ARB "einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung" der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis gewähre).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1991 - 1 S 2084/90

    Ausländer - kein Aufenthaltsrecht bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Indem die hier maßgebliche Regelung dem Kläger einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewährt, impliziert sie zwangsläufig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; denn ohne Aufenthaltsrecht wäre dieser beschäftigungsrechtliche Anspruch für den Kläger wirkungslos (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.; zum Bestehen eines - der beschäftigungsrechtlichen Stellung entsprechenden - Aufenthaltsrechts auch EuGH, Urteil vom 20.9.1990, aaO.; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, aaO., auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.1991 - 1 S 2084/90 - InfAuslR 1991, 221 = NVwZ-RR 1991, 430 = BWVP 1991, 210, dessen Unwirksamkeit - nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.1993 - BVerwG 1 C 14.92 - festgestellt wurde; in diesem Beschluß geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der "Europäische Gerichtshof" habe "inzwischen" durch das Urteil vom 16.12.1992, aaO., "klargestellt", daß Art. 6 ARB "einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung" der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis gewähre).
  • BVerwG, 14.04.1993 - 1 C 14.92

    Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Indem die hier maßgebliche Regelung dem Kläger einen Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewährt, impliziert sie zwangsläufig, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; denn ohne Aufenthaltsrecht wäre dieser beschäftigungsrechtliche Anspruch für den Kläger wirkungslos (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992, aaO.; zum Bestehen eines - der beschäftigungsrechtlichen Stellung entsprechenden - Aufenthaltsrechts auch EuGH, Urteil vom 20.9.1990, aaO.; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, aaO., auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.5.1991 - 1 S 2084/90 - InfAuslR 1991, 221 = NVwZ-RR 1991, 430 = BWVP 1991, 210, dessen Unwirksamkeit - nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.1993 - BVerwG 1 C 14.92 - festgestellt wurde; in diesem Beschluß geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, der "Europäische Gerichtshof" habe "inzwischen" durch das Urteil vom 16.12.1992, aaO., "klargestellt", daß Art. 6 ARB "einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung" der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis gewähre).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1993 - 8 S 1594/92

    Änderung eines sachdienlichen Klageantrags auf Empfehlung des Ausgangsgerichts;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Der Kläger verfolgt demnach sein Klageziel unverändert weiter und hält sein wahres Begehren der Sache nach aufrecht, wie er dies in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt hat (vgl. zu diesen Fragen auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.2.1993 - 8 S 1594/92 -); dementsprechend ist der Senat im Berufungsverfahren - trotz Einlegung der Berufung durch die Beklagte - nicht gehindert, diesem Begehren gemäß dem ursprünglich angekündigten und weiterhin sachdienlichen Antrag des Klägers dadurch Rechnung zu tragen, daß der Verpflichtungsausspruch in der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Weise neu gefaßt wird.
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts haben die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen (hier: deutschen) Recht der Mitgliedstaaten zur Folge, daß allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1978, Slg. 1978, 629).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Vorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen deutschen Recht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 223, 244).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat entschieden, daß der Beschluß des Assoziationsrats einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildet und die Regelung des Art. 6 Abs. 1 ARB in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20.9.1990 - Sevince - Slg. 1990, I-3461 = Jakober/Lehle/Schwab, aaO., D 1.7 EWG-Vertrag Nr. 1 = InfAuslR 1991, 2 = NVwZ 1991, 255; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, BVerwGE 78, 192 = InfAuslR 1988, 38 = NVwZ 1988, 251 = DVBl. 1988, 289).
  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Die innerstaatlichen (deutschen) Gerichte haben den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.7.1980, Slg. 1980, 2545, 2559).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.1993 - L 3 Ar 2016/88

    Arbeitserlaubnis; Türkei; Arbeitnehmer; Assoziierung; Härte; Abkommen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.1993 - 11 S 2124/92
    Sollte es sich insoweit um eine Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit gehandelt haben (die von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß hätte festgestellt werden müssen), so wären die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB nicht berührt worden; sollte diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt gewesen sein, so wären wohl durch die Unterbrechung der Beschäftigung während der Zeit der Arbeitslosigkeit die bis dahin erworbenen Ansprüche erloschen, was zur Folge gehabt hätte, daß die Zeitdauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung erst ab 5.3.1984 zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. zur Bedeutung einer Unterbrechung der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB auch LSG. Bad.-Württ., Urteil vom 29.1.1993 - L 3 Ar 2016/88 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.1996 - 11 S 1639/96

    Zum Erwerb eines supranationalen Aufenthaltsrechts; hier: Ausübung einer

    Die innerstaatlichen (deutschen) gesetzlichen Regelungen des Ausländergesetzes, die einem Anspruch aus dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen, sind insoweit unanwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 9.3.1978, Slg. 1978, 629; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.4.1993, InfAuslR 1993, 362; s. auch BVerfG, Beschluß vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 233, 244).

    Da im Fall des Klägers - wie ausgeführt - die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihm nach dieser Bestimmung ein Zugang zu einer Beschäftigung eröffnet ist, impliziert Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, daß dem Kläger auch ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. dazu u.a. EuGH, Urteile vom 20.9.1990 - Sevince - Slg. 1990, I-3461, vom 16.12.1992 - Kus - Slg. 1992, I-6781, vom 5.10.1994 - Eroglu - Slg. 1994, I-5131, und vom 6.6.1995 - Bozkurt - Slg. 1995, I-1492; BVerwG, Urteile vom 24.1.1995, BVerwGE 97, 301, vom 22.2.1995, BVerwGE 98, 31, vom 23.5.1995, NVwZ 1995, 1119, vom 27.6.1995, BVerwGE 99, 28, und vom 12.12.1995, InfAuslR 1996, 165; VGH Bad.- Württ., Urteile vom 28.4.1993 - 11 S 2124/92 -, InfAuslR 1993, 362, und vom 30.11.1994 - 13 S 1718/93 -, InfAuslR 1995, 146, sowie Beschluß vom 20.7.1995 - 11 S 1003/95).

  • VG Karlsruhe, 28.01.1998 - 10 K 2675/96

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer befristeten

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  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 11 S 1003/95

    Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach mindestens einjähriger,

    Die hier in Betracht kommende Regelung des Art. 6 Abs. 1 ARB gewährt einem türkischen Staatsangehörigen einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis und seiner Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Beschluß vom 14.4.1993, InfAuslR 93, 258; Urteil vom 24.1.1995 - BVerwG 1 C 2.94 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.4.1993 - 11 S 2124/92 -, InfAuslR 93, 362; im Anschluß an EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - Kus -, InfAuslR 93, 41).

    Wie sich aus der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB ergibt, "berührt" eine solche Unterbrechung die bis dahin erworbenen Ansprüche in dem Sinne, daß diese erloschen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.4.1993 aaO.; ebenso Hessischer VGH, Beschluß vom 6.2.1995, InfAuslR 95, 191).

  • VG Berlin, 13.05.1994 - 29 A 2001.93

    Anforderungen an die Einordung der Vollziehung der Ausreisepflicht als

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  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 2416/94

    Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach EWGAssRBes

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit dieser Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses zu folgen oder diese Auslegung des EuGH für den Senat bindend ist und welche Rechtsqualität dem von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 "implizierten" Aufenthaltsrecht zukäme (siehe dazu VGH Bad.-Württ. Urt. v. 28.4.1993 InfAuslR 1993, 362), insbesondere ob insoweit der betreffende türkische Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 AuslG "nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt" und das Europäische Gemeinschaftsrecht von § 10 AuslG i.V.m. §§ 1ff. AAV "abweichende Bestimmungen" enthält.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1994 - 13 S 1718/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1 - zu

    Insbesondere kann der Senat insoweit offen lassen, ob diese Urteile des EuGH über eine für die Beteiligten der jeweiligen Ausgangsverfahren wirksame Bindung ("int-partes" vgl. EuGH Urt. v. 16.1.1974 51g. 1974, 33 ff.; EuGH Urt. v. 27.3.1980 NJW 1980, 537; BVerfG Beschl. v. 22.10.1986 BVerfGE 73, 339 (370)) hinaus nach Sinn und Zweck der Art. 164, 177 EGV auch außerhalb dieser Ausgangsverfahren allgemein ("erga-omnes") verbindlich sind (so VGH Bad.-Württ. Urt. v. 28.4.1993 - 11 S 2124192 - InfAuslR 1993, 362; a.A. etwa (nur Präjudizwirkung) Everling, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 1986, 65 f. m.w.N.) und ob der Senat der gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich bindenden Auslegung durch den EuGH möglicherweise aus nationalen verfassungsrechtlichen Gründen deshalb "die Gefolgschaft verweigern" müßte (vgl. BVerfG Urt. v. 12.10.1993 NJW 1994, 3047 (3053)), weil die (rechtsfortbildende) Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsratsbeschluß sich nicht mehr in den Grenzen des dem deutschen Zustimmungsgesetz vom 27.7.1957 (BGBl. II S. 753) zugrundeliegenden EWG-Vertrages hält bzw. aus diesen Grenzen ausbricht (vgl. BVerfG Urt. v. 12.10.1993 aaO. 3052f.; siehe zur verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsfortbildung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH: BVerfG Beschl. v. 8.4.1987 BVerfGE 75, 223 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - 1 S 948/93

    Aufenthaltserlaubnis für türkische Staatsangehörige nach dem

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 16.12.1992 - Rs C-237/91 - (Kus), NVwZ 1993, 258) aus Art. 6 Abs. 1 ARB über dessen arbeitsmarktpolitische Bedeutung hinaus auch ein Recht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgeleitet werden (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.4.1993 - 1 C 14.92 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.4.1993 - 11 S 2124/92 - sowie Beschl. v. 13.7.1993 - 1 S 1260/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 11 S 1014/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

    Selbst wenn dies grundsätzlich der Fall sein sollte, ergibt sich andererseits aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB, daß der einmal erworbene Anspruch des türkischen Arbeitnehmers nicht durch eine nachfolgende Zeit verschuldeter Arbeitslosigkeit erloschen sein darf (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.1993, aaO., sowie Beschluß des 1. Senats vom 13.7.1993, aaO., Beschluß des 13. Senats vom 13.8.1993, aaO. und Urteil des erkennenden Senats vom 28.4.1993 - 11 S 2124/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.1993 - 1 S 1260/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 16.12.1992 - Rs C-237/91 - (Kus), NVwZ 1993, 258) gewährt Art. 6 ARB einem türkischen Staatsangehörigen, der im Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaates erhalten hat und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis und seiner Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht (so auch BVerwG, Beschl. v. 14.4.1993 - 1 C 14.92 - vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.4.1993 - 11 S 2124/92 -).
  • VG Stuttgart, 19.03.2002 - A 6 K 13488/00

    Anerkennung einer Aktivistin der TKP/ML als Asylberechtigte

    Insoweit bedarf es der Bestandskraft bzw. der Rechtskraft der Anerkennung als Asylberechtigter nicht (VGH Bad.-Württ., U. v. 9.10.1992, VBlBW 1993, 267).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1994 - 13 S 2082/94

    Bewerbungsrecht für Kinder türkischer Arbeitnehmer aufgrund EWGAssRBes 1/80 Art 7

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1994 - 13 S 601/94

    Erneuerung der Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach EWGAssRBes

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1994 - 11 S 268/93

    Aufenthaltsgenehmigung: Versagungsgrund der Einreise ohne erforderliches Visum;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1994 - 1 S 280/94

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 - Unterbrechung durch

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.1998 - 11 S 741/98

    Rückwirkende Gewährung von Aufenthaltstiteln möglich; Verhältnis von

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